Änderungsabnahmen – nach § 19 (3) StVZO

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO ist immer dann nötig, wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

  • das Prüfzeugnis muß dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das Fahrzeug muß mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. So war es bisher.

Das ist neu!

Der § 19 StVZO wird dahingehend geändert, dass ab dem 1. November 2024 zukünftig die Anforderungen des harmonisierten EU-Genehmigungsrechts bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erfüllen sind und erst nachrangig die Vorschriften der StVZO.

Die bisherigen in § 19 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO enthaltenen Regelungen zum Teilegutachten werden aufgehoben zum Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Anpassung der Qualitätsstandards. Seit der Einführung der Regelung über Teilegutachten mit der Sechszehnten Verordnung über Änderungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 1993 konnten die Länder Erfahrungen mit der Verfahrensweise sammeln. Die Länder stellten im Rahmen der Marktüberwachung fest, dass die Anzahl der fehlerhaften Teilegutachten nicht tolerierbar und das Verfahren zu streichen sei.